Anhänger Vermietung
zur Kenntnisnahme
**Pferdeanhänger-Mietvertrag** zwischen Pferdetaxi Tamara Duprée, Hauptstraße 3, 29356 Bröckel, Steuernummer 17/102/01220 (Vermieter)
und Frau/Herrn ________________________________________ FS-Nr.: __________________________ __________________________________________________________________________________ (Mieter)
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Pferdetaxi Tamara Duprée stellt dem Mieter den Pferdeanhänger mit dem Zulassungskennzeichen CE-DI 2705 im Zeitraum vom ______________ bis ______________ zur Verfügung,
Eine Zahlung von € ___________________wird in bar ____ oder per Paypal ____ geleistet. Die Kaution in Höhe von € 250,- ist bei Übergabe des Anhängers an den Vermieter zu hinterlegen und wird bei Rückgabe an den Mieter erstattet. 2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Nutzung des Anhängers an Dritte zu gestatten, es sei denn, es handelt sich um den Zusatzfahrer ____________________________________________________________________________ (Name, Adresse).
Das Verhalten des Zusatzfahrers wird dem Mieter zugerechnet.
3. Der Vermieter versichert, dass der Pferdeanhänger in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand übergeben wird.
§ 2 Versicherungen
Der Pferdeanhänger ist wie folgt versichert:
- Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro - Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis 100 Millionen Euro (Personenschäden bis 15 Millionen Euro je geschädigter Person)
- Angemeldet als Selbstfahrermietfahrzeug
§ 3 Unterrichtungspflichten
im Falle eines Unfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Anhängers, schriftlich über die Einzelheiten, einschließlich einer Skizze, zu informieren.
Der Unfallbericht muss die Namen und Adressen der beteiligten Personen sowie eventueller Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge enthalten. Der Mieter muss die Polizei verständigen, sofern die Klärung des Unfalls nicht durch andere zuverlässige Mittel erfolgen kann. Es dürfen keine gegnerischen Ansprüche anerkannt werden.
§ 4 Haftung
Der Vermieter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung), nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Darüber hinaus gilt seine Haftung nur insoweit, als der Schaden durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Der Mieter haftet gemäß den allgemeinen Haftungsregelungen für Schäden am Fahrzeug oder sonstige Verletzungen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich ebenfalls auf Nebenkosten, wie beispielsweise Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Wertminderung.
§ 5 Equidenpass
Der Mieter ist sich bewusst, dass Pferde ausschließlich mit gültigem Equidenpass transportiert werden dürfen.
§ 6 Anhängereinigung
Bei Rückgabe eines nicht vollständig gereinigten Anhängers fallen Reinigungskosten in Höhe von 50,- Euro an, diese von der Kaution direkt abgezogen werden.
§ 7 Sonstiges
1. Abgesehen von den in diesem Vertrag schriftlich festgelegten Bedingungen wurden keine weiteren Vereinbarungen getroffen. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Diese Regelung gilt auch für etwaige Regelungslücken. 3. Beide Vertragspartner haben je eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.
§8
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Anhängers bestehenden Vorschriften sorgfältig zu beachten. Achten Sie darauf, dass Ihr Zugfahrzeug die zulässige Zug- und Stützlast aufweist.
§9. Mietdauer und Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich den Anhänger in dem von ihm übernommen Zustand am vereinbarten Tag/festgelegte Uhrzeit wieder zurückzugeben bzw. sich zwecks eines genauen Zeitpunktes mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Nach 24 std. ohne Benachrichtigung erfolgt Anzeige wegen Unterschlagung/Diebstahl. Wird der Anhänger verspätet zurück gegeben ohne Absprache wird eine Gebühr in 3 facher Höhe des Überziehungszeitraumes in Rechnung gestellt, anteilig wird diese mit der Kaution verrechnet, der fehlende Betrag muss direkt vor Ort bezahlt werden.
Der Hänger ist Haftpflicht versichert bis 100 Mio. € pauschal. Bei Personenschäden 15 Mio. € je geschädigter Person. Vollkasko mit 1000 Euro Selbstbeteiligung. Grundsätzlich gilt, dass eine Tierhalter Haftpflichtversicherung üblicherweise nicht den Schaden an einem Pferdeanhänger ersetzt. Auch Kfz Versicherungen schließen in ihren AGB Schäden, die an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen entstehen, üblicherweise aus. Folglich muss der Entleiher für Schäden, die er oder sein Pferd an dem geliehenen Anhänger verursacht aus eigener Tasche aufkommen, außer er schließt eigens eine separate Transportversicherung ab. Die Übernahme von Schäden durch den Verleiher in diesem Vertrag wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Entleiher ist also gut beraten, den geliehenen Pferdeanhänger genau zu inspizieren.
§10.
Vorschäden_____________________________________________________
_____________________________ ________________________________ Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter
**Anmerkungen:** ² Eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung deckt in der Regel Schäden an einem Pferdeanhänger nicht ab. Auch Kfz-Versicherungen schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schäden an gemieteten oder geleasten Objekten üblicherweise aus. Daher muss der Mieter für Schäden, die er oder sein Pferd am gemieteten Anhänger verursachen, selbst aufkommen, es sei denn, es wird eine separate Transportversicherung abgeschlossen. Wichtig ist auch zu klären, ob eine unentgeltliche Überlassung des Anhängers vorliegt; in diesem Fall haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei entgeltlicher Überlassung haftet der Vermieter gemäß § 536 BGB für den vertragsgemäßen Zustand des Anhängers und auch für versteckte Mängel. Dabei ist entscheidend, dass der Vermieter weder Kenntnis des Mangels haben muss noch diese hätte erkennen können. Bei einer entgeltlichen Mietvereinbarung muss der Vermieter auch für sämtliche Verletzungskosten des Pferdes aufkommen. Daher wird die Haftung für Schäden durch den Vermieter in diesem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mieter sollte den Anhänger eingehend prüfen und unter anderem auf TÜV-Bestimmungen, die Funktionstüchtigkeit der Beleuchtung sowie der Bremsen achten.
Der Pferdeanhänger wird alle 12 Monate dem Tüv vorgestellt.